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Industrieservice
AGB 1. Allgemeines und Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma Wolf - Protech mit seinem Auftraggeber. Sie gelten bis auf weiteres, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden. 2. Angebot und Auftragsannahme Preislisten enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um ein Angebot handelt. Wenn Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt werden, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Ein Angebot ist 14 Tage lange gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Angaben, welche vom Auftragnehmer als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen. Ein Angebot des Auftragnehmers gilt erst dann als angenommen, wenn der Auftraggeber dies schriftlich per E-Mail / Schreiben bestätigt und das Angebot unterzeichnet hat. Bis dahin gilt das Angebot des Auftragnehmers als unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Neben-abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Auftragnehmer dies schnellst möglich mit, ob die Änderung möglich ist - und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. Im Falle eines Vertragsrücktrittes werden, sofern der Auftragnehmer diesem Rücktritt zustimmt, die bereits erbrachten Leistungen entsprechend dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt. 3. Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich mit Zahlungsziel von 14 Tagen netto ohne jegliche Abzüge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Bei Auftragserteilung über CHF 10‘000.- ist ¼ des Betrages vom Angebot, der Rest nach Ausführung der Dienstleistung zu überweisen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen mittels eines Angebotes bzw. der Annahme einer Bestellung, eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages über sein Vermögen ist der Lieferant berechtigt, 1. alle, auch gestundeten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. 2. oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen. 3. und/oder noch ausstehende Lieferungen und/oder Dienstleistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. 4. und/oder von allen mit dem Kunden laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Sind Zahlungen nicht fristgerecht erbracht, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Dienstleistungen, oder ein Teil davon, bereits geliefert erbracht wurden. Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. 4. Kosten allgemein Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Sonderwerkzeuge usw. das durch uns organisiert und beschafft wurde, und zur Ausführung des jeweiligen Auftrags benötigt werden, stellen wir gesondert, zuzüglich eines Zuschlagsatzes von 5% in Rechnung - und bleibt in unserem Besitz. Unsere Stundensätze und Dienstleistungen beziehen sich auf eine reine Arbeitszeit von 8 Stunden. Mehrzuschläge wie Reise-zeiten, Fahrzeugkosten, Überstunden werden gesondert verrechnet. Tagesgeld fällt nur bei Übernachtungen an. Reisezeiten verrechnen wir im Stundensatz hin und zurück ab PLZ; 8580 Amriswil. Arbeiten in der Nachtschicht bezieht sich auf die Arbeitszeiten von 22:00 bis 06:00 Uhr. Die Entsendung eines Servicemitarbeiters erfolgt nach sachlichen und fachlichen Gesichtspunkten, unter Zugrundelegung vorheriger Absprache mit unserem Kunden. Alle Preisangaben in CHF und ohne MwSt. 5. Anfragen vom Auftraggeber Wir behalten uns vor, kalkulatorischen Ausarbeitungen, die zu Ihrer Anfrage und Umsetzung des Auftrages benötigt werden, mit dem jeweiligen Stundensatz zu verrechnen, den wir auf der Webseite ausgeschrieben haben. Bei Auftragseingang werden diese Kosten gegengerechnet. 6. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrenübergang Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Auftraggeber sich verpflichtet, diese Produkte und Dienstleistungen zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen. Teillieferungen sind zulässig. Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferung, Gefahrenübergang, Versicherung etc. erfolgen gemäß der vereinbarten Incoterms-Klausel (Ausgabe 2010). Sofern nichts vereinbart wurde, erfolgen Lieferung, Gefahrenübergang, Versicherung etc., EXW ab Werk gemäß Incoterms, Ausgabe 2010. Falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber. Termine werden angemessen verschoben und mitgeteilt, wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen; wie Naturereignisse, Streiks, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen. 7. Termine Kann der Auftragnehmer vereinbarte Termine infolge unvorhersehbarer Vorkommnisse wie Krankheit, höhere Gewalt, Maschinenstörungen usw. nicht wahrnehmen, ergibt sich daraus für den Auftraggeber keinerlei Anspruch. Der Auftragnehmer versucht jedoch schnellstmöglich eine Lösung zu bieten und setzt den Auftraggeber in Kenntnis. Servicetechniker können vom Auftragnehmer jederzeit ausgetauscht werden. 8. Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 9. Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Ausführung der jeweiligen Dienstleistung über mögliche Änderungen bezüglich; Zeichnungs- und Indexänderung, Vorschriften, Sicherheit usw. zu informieren. Der Auftraggeber hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, den gestellten Mitarbeiter des Auftragnehmers über Gefahrenquellen und Unfallvorschriften einzuweisen insbesondere in der Instandhaltung. Benötigte Schutz-ausrüstungen, wie z.B. Schutzbrille, Handschuhe, Sicherheitsschuhe usw. werden vom Auftraggeber kostenlos gestellt, sofern der Auftragnehmer diese nicht schon selbst dabeihat. Der Auftraggeber stellt bestehende Umkleideräume, Pausenräume, WC und Dusche zur Verfügung. Des Weiteren muss der Auftragnehmer zur Ausführung der Dienstleistung Zugang zur jeweiligen Räumlichkeit bekommen. 11. Gewährleistung / Haftung Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für seine eventuell falsch ausgeführten Dienstleistungen, liefert jedoch nach Absprache schnellstmöglich Nachbesserung. In Sache Instandhaltung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für defekte Betriebseinrichtungen, die in keinem Zusammenhang mit der Ihm übertragenen Aufgaben zu tun hat - insbesondere auf fehlerhaft montierte Komponenten, Maschinen und elektronischen Anschlüsse, Materialfehler, falscher Index, Normen und Vorschriften. Insbesondere auf mittelbare Schäden wie entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Verlust von Daten usw. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Auftraggeber die umgesetzten Dienstleistungen nach Zustellung / Erledigung selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, auf jeden Fall vor Weiterbearbeitung oder Inbetriebnahme. Schlägt die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige innerhalb von einer Woche nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Auftraggeber ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, nicht fachgerechter Lagerung, Handhabung und Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Lieferanten. Als Gerichtsstand werden die am Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichte bestimmt. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen. Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen. 14. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, von der Schriftform abzuweichen. Erklärungen sind erst dann rechtswirksam, wenn sie der Gegenpartei zugegangen sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR sowie andere schweizerisches Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
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