AGB
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Diese
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
beruhen
auf
Schweizer
Recht
und
gelten
für
den
gesamten
Geschäftsverkehr
der
Firma
Wolf
-
Protech
mit
seinem
Auftraggeber.
Sie
gelten
bis
auf
weiteres,
insbesondere
für
alle
zukünftigen
Geschäfte,
selbst
wenn
nicht
ausdrücklich
auf
sie
Bezug genommen wird. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
2. Angebot und Auftragsannahme
Preislisten
enthalten
unverbindliche
Informationen
und
Richtpreise.
Telefonische
Auskünfte
haben
keine
längerfristige
Gültigkeit,
sofern
es
sich
nicht
eindeutig
um
ein
Angebot
handelt.
Wenn
Lieferungen,
Produkte
oder
Leistungen,
die
darin
nicht
enthalten
sind,
verlangt
werden,
werden
diese
zusätzlich
in
Rechnung
gestellt.
Ein
Angebot
ist
14
Tage
lange
gültig,
sofern
nicht
schriftlich
etwas
anderes
vereinbart
wurde.
Alle
mit
dem
Angebot
abgegebenen
Unterlagen
und
Muster
bleiben
Eigentum
des
Auftragnehmers.
Angaben,
welche
vom
Auftragnehmer
als
Richtwerte
bezeichnet
werden,
sind
unverbindlich
und
sollen
nur
zur
Abschätzung
von
Grössenordnungen
dienen.
Ein
Angebot
des
Auftragnehmers
gilt
erst
dann
als
angenommen,
wenn
der
Auftraggeber
dies
schriftlich
per
E-Mail
/
Schreiben
bestätigt
und
das
Angebot
unterzeichnet
hat.
Bis
dahin
gilt
das
Angebot
des
Auftragnehmers
als
unverbindlich.
Ergänzungen,
Abänderungen
oder
Neben-abreden
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
der
schriftlichen
Bestätigung.
Wünscht
der
Auftraggeber
eine
Änderung
gegenüber
der
Auftragsbestätigung,
teilt
ihm
der
Auftragnehmer
dies
schnellst
möglich
mit,
ob
die
Änderung
möglich
ist
-
und
welche
Auswirkungen
sie
auf
die
Erbringung
der
Leistungen,
die
Termine
und
Preise
hat.
Im
Falle
eines
Vertragsrücktrittes
werden,
sofern
der
Auftragnehmer
diesem
Rücktritt
zustimmt,
die
bereits
erbrachten Leistungen entsprechend dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die
Preise
verstehen
sich
mit
Zahlungsziel
von
14
Tagen
netto
ohne
jegliche
Abzüge
zuzüglich
der
jeweils
gültigen
Mehrwertsteuer.
Bei
Auftragserteilung
über
CHF
10‘000.-
ist
¼
des
Betrages
vom
Angebot,
der
Rest
nach
Ausführung
der
Dienstleistung
zu
überweisen.
Dies
gilt
nicht
in
den Fällen, in denen mittels eines Angebotes bzw. der Annahme einer Bestellung, eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages über sein Vermögen ist der Lieferant berechtigt,
1.
alle, auch gestundeten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
2.
oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
3.
und/oder noch ausstehende Lieferungen und/oder Dienstleistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
4.
und/oder von allen mit dem Kunden laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
Sind
Zahlungen
nicht
fristgerecht
erbracht,
kann
der
Auftragnehmer
vom
Vertrag
zurücktreten,
auch
wenn
die
Dienstleistungen,
oder
ein
Teil
davon,
bereits
geliefert
erbracht
wurden.
Wenn
der
Kunde
die
Zahlungsbedingungen
nicht
erfüllt,
ist
der
Lieferant
berechtigt,
Schadenersatz
zu verlangen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten.
4. Kosten allgemein
Verbrauchsmaterialien,
Ersatzteile,
Sonderwerkzeuge
usw.
das
durch
uns
organisiert
und
beschafft
wurde,
und
zur
Ausführung
des
jeweiligen
Auftrags
benötigt
werden,
stellen
wir
gesondert,
zuzüglich
eines
Zuschlagsatzes
von
5%
in
Rechnung
-
und
bleibt
in
unserem
Besitz.
Unsere
Stundensätze
und
Dienstleistungen
beziehen
sich
auf
eine
reine
Arbeitszeit
von
8
Stunden.
Mehrzuschläge
wie
Reise-zeiten,
Fahrzeugkosten,
Überstunden
werden
gesondert
verrechnet.
Tagesgeld
fällt
nur
bei
Übernachtungen
an.
Reisezeiten
verrechnen
wir
im
Stundensatz
–
hin
und
zurück
ab
PLZ;
8580
Amriswil.
Arbeiten
in
der
Nachtschicht
bezieht
sich
auf
die
Arbeitszeiten
von
22:00
bis
06:00
Uhr.
Die
Entsendung
eines
Servicemitarbeiters
erfolgt
nach
sachlichen
und
fachlichen
Gesichtspunkten,
unter
Zugrundelegung
vorheriger
Absprache
mit
unserem
Kunden. Alle Preisangaben in CHF und ohne MwSt.
5. Anfragen vom Auftraggeber
Wir behalten uns vor, kalkulatorischen Ausarbeitungen, die zu Ihrer Anfrage und Umsetzung des Auftrages benötigt werden, mit dem jeweiligen Stundensatz zu verrechnen, den wir auf der Webseite ausgeschrieben haben. Bei Auftragseingang werden diese Kosten gegengerechnet.
6. Lieferzeit, Lieferung, Gefahrenübergang
Der
Auftragnehmer
verpflichtet
sich,
dem
Auftraggeber
die
vereinbarten
Produkte
und
Dienstleistungen
an
den
in
der
Auftragsbestätigung
festgelegten
Terminen
zu
liefern,
während
der
Auftraggeber
sich
verpflichtet,
diese
Produkte
und
Dienstleistungen
zu
der
vorbestimmten
Zeit
abzunehmen und zu bezahlen. Teillieferungen sind zulässig. Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Lieferung,
Gefahrenübergang,
Versicherung
etc.
erfolgen
gemäß
der
vereinbarten
Incoterms-Klausel
(Ausgabe
2010).
Sofern
nichts
vereinbart
wurde,
erfolgen
Lieferung,
Gefahrenübergang,
Versicherung
etc.,
EXW
ab
Werk
gemäß
Incoterms,
Ausgabe
2010.
Falls
die
Versendung
ohne
Verschulden
des
Auftragnehmers
unmöglich
wird,
geht
die
Gefahr
mit
Anzeige
der
Versandbereitschaft
auf
den
Auftraggeber.
Termine
werden
angemessen
verschoben
und
mitgeteilt,
wenn
Hindernisse
auftreten,
die
außerhalb
des
Willens
des
Auftragnehmers
liegen;
wie
Naturereignisse, Streiks, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen.
7. Termine
Kann
der
Auftragnehmer
vereinbarte
Termine
infolge
unvorhersehbarer
Vorkommnisse
wie
Krankheit,
höhere
Gewalt,
Maschinenstörungen
usw.
nicht
wahrnehmen,
ergibt
sich
daraus
für
den
Auftraggeber
keinerlei
Anspruch.
Der
Auftragnehmer
versucht
jedoch
schnellstmöglich
eine Lösung zu bieten und setzt den Auftraggeber in Kenntnis. Servicetechniker können vom Auftragnehmer jederzeit ausgetauscht werden.
8. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
9. Pflichten des Auftraggebers
Der
Auftraggeber
hat
den
Auftragnehmer
vor
Ausführung
der
jeweiligen
Dienstleistung
über
mögliche
Änderungen
bezüglich;
Zeichnungs-
und
Indexänderung,
Vorschriften,
Sicherheit
usw.
zu
informieren.
Der
Auftraggeber
hat
alles
Erforderliche
zu
tun,
damit
die
Arbeiten
rechtzeitig
begonnen
und
ohne
Behinderung
oder
Unterbrechung
durchgeführt
werden
können.
Der
Auftraggeber
trägt
dafür
Sorge,
den
gestellten
Mitarbeiter
des
Auftragnehmers
über
Gefahrenquellen
und
Unfallvorschriften
einzuweisen
–
insbesondere
in
der
Instandhaltung.
Benötigte
Schutz-ausrüstungen,
wie
z.B.
Schutzbrille,
Handschuhe,
Sicherheitsschuhe
usw.
werden
vom
Auftraggeber
kostenlos
gestellt,
sofern
der
Auftragnehmer
diese
nicht
schon
selbst
dabeihat.
Der
Auftraggeber
stellt
bestehende
Umkleideräume,
Pausenräume,
WC
und
Dusche
zur
Verfügung. Des Weiteren muss der Auftragnehmer zur Ausführung der Dienstleistung Zugang zur jeweiligen Räumlichkeit bekommen.
11. Gewährleistung / Haftung
Der
Auftragnehmer
übernimmt
keine
Haftung
für
seine
eventuell
falsch
ausgeführten
Dienstleistungen,
liefert
jedoch
nach
Absprache
schnellstmöglich
Nachbesserung.
In
Sache
Instandhaltung
übernimmt
der
Auftragnehmer
keine
Haftung
für
defekte
Betriebseinrichtungen,
die
in
keinem
Zusammenhang
mit
der
Ihm
übertragenen
Aufgaben
zu
tun
hat
-
insbesondere
auf
fehlerhaft
montierte
Komponenten,
Maschinen
und
elektronischen
Anschlüsse,
Materialfehler,
falscher
Index,
Normen
und
Vorschriften.
Insbesondere
auf
mittelbare
Schäden
wie
entgangener
Gewinn,
ausgebliebene
Einsparung,
Schäden
aus
Ansprüchen
Dritter,
Verlust
von
Daten
usw.
Sofern
kein
besonderes
Abnahmeverfahren
vereinbart
ist,
hat
der
Auftraggeber
die
umgesetzten
Dienstleistungen
nach
Zustellung
/
Erledigung
selbst
zu
prüfen
und
allfällige
Mängel
schriftlich
anzuzeigen,
auf
jeden
Fall
vor
Weiterbearbeitung
oder
Inbetriebnahme.
Schlägt
die
Nachlieferung
oder
Nachbesserung
fehl,
kann
der
Auftraggeber
grundsätzlich
nach
seiner
Wahl
Herabsetzung
der
Vergütung
(Minderung)
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Unterlässt
der
Auftraggeber
die
Anzeige
innerhalb
von
einer
Woche
nach
der
Lieferung,
gelten
die
Produkte
in
allen
Funktionen
als
mängelfrei
und
die
Lieferung
als
genehmigt.
Der
Auftraggeber
ist
dann
zur
termingerechten
Bezahlung
verpflichtet.
Den
Auftraggeber
trifft
die
volle
Beweislast
für
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere
für
den
Mangel
selbst,
für
den
Zeitpunkt
der
Feststellung
des
Mangels
und
für
die
Rechtzeitigkeit
der
Mängelrüge.
Von
der
Gewährleistung
ausgeschlossen
sind
Mängel
und
Störungen,
welche
der
Lieferant
nicht
zu
vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, nicht fachgerechter Lagerung, Handhabung und Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der
Vertrag
untersteht
schweizerischem
Recht.
Als
Erfüllungsort
gilt
der
Sitz
des
Lieferanten.
Als
Gerichtsstand
werden
die
am
Sitz
des
Lieferanten
zuständigen
Gerichte
bestimmt.
Der
Lieferant
darf
jedoch
auch
das
Gericht
am
Sitz
des
Kunden
aufrufen.
Die
Parteien
werden
sich
bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
14. Schlussbestimmungen
Alle
Vereinbarungen
und
rechtserheblichen
Erklärungen
der
Vertragsparteien
bedürfen
zu
ihrer
Gültigkeit
der
Schriftform.
Dies
gilt
auch
für
eine
Vereinbarung,
von
der
Schriftform
abzuweichen.
Erklärungen
sind
erst
dann
rechtswirksam,
wenn
sie
der
Gegenpartei
zugegangen
sind.
Im
Übrigen
gelten
die
Bestimmungen
des
OR
sowie
andere
schweizerisches
Gesetze
und
Verordnungen.
Sollte
eine
Bestimmung
dieses
Vertrages
unwirksam
sein
oder
werden
oder
der
Vertrag
eine
Lücke
enthalten,
so
bleibt
die
Rechtswirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen
hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.