AGB
1. Allgemeines und Geltungsbereich
Diese
AGB
beruht
auf
Schweizer
Recht
und
gilt
für
den
gesamten
Geschäftsverkehr
der
Firma
Wolf
-
Protech
mit
seinem
Auftraggeber.
Sie
gelten
bis
auf
weiteres,
insbesondere
für
alle
zukünftigen
Geschäfte,
selbst
wenn
nicht
ausdrücklich
auf
sie
Bezug
genommen
wird.
Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
2. Angebot und Auftragsannahme
Preislisten
und
Prospekte
enthalten
unverbindliche
Informationen
und
Richtpreise.
Telefonische
Auskünfte
haben
keine
längerfristige
Gültigkeit,
sofern
es
sich
nicht
eindeutig
um
ein
Angebot
handelt.
Wenn
Lieferungen,
Produkte
oder
Leistungen,
die
darin
nicht
enthalten
sind,
verlangt
werden,
werden
diese
zusätzlich
in
Rechnung
gestellt.
Ein
Angebot
ist
14
Tage
lange
gültig,
sofern
nicht
schriftlich
etwas
anderes
vereinbart
wurde.
Alle
mit
dem
Angebot
abgegebenen
Unterlagen
und
Muster
bleiben
Eigentum
des
Auftragnehmers.
Angaben,
welche
vom
Auftragnehmer
als
Richtwerte
bezeichnet
werden,
sind
unverbindlich
und
sollen
nur
zur
Abschätzung
von
Grössenordnungen
dienen.
Ein
Angebot
des
Auftragnehmers
gilt
erst
dann
als
angenommen,
wenn
der
Auftraggeber
dies
schriftlich
per
E-Mail
/
Schreiben
bestätigt
und
das
Angebot
unterzeichnet
hat.
Bis
dahin
gilt
das
Angebot
des
Auftragnehmers
als
unverbindlich.
Ergänzungen,
Abänderungen
oder
Nebenabreden
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
der
schriftlichen
Bestätigung.
Wünscht
der
Auftraggeber
eine
Änderung
gegenüber
der
Auftragsbestätigung,
teilt
ihm
der
Auftragnehmer
die
Änderung
schnellstmöglich
mit,
ob
die
Änderung
möglich
ist
-
und
welche
Auswirkungen
sie
auf
die
Erbringung
der
Leistungen,
die
Termine
und
Preise
hat.
Im
Falle
eines
Vertragsrücktrittes
werden,
sofern
der
Auftragnehmer
diesem Rücktritt zustimmt, die bereits erbrachten Leistungen entsprechend dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die
Preise
verstehen
sich
mit
einem
Zahlungsziel
von
14
Tagen
netto
ohne
jegliche
Abzüge
zuzüglich
der
jeweils
gültigen
Mehrwertsteuer.
Bei
Auftragserteilung
über
CHF
10‘000.-
ist
¼
des
Betrages
vom
Angebot,
der
Rest
nach
Ausführung
der
Dienstleistung
zu
überweisen.
Dies
gilt nicht in den Fällen, in denen mittels eines Angebotes bzw. der Annahme einer Bestellung, eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages über sein Vermögen ist der Lieferant berechtigt,
1
.
alle, auch gestundeten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
2
.
oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.
3
.
und/oder noch ausstehende Lieferungen und/oder Dienstleistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
4
.
und/oder von allen mit dem Kunden laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
Sind
Zahlungen
nicht
fristgerecht
erbracht,
kann
der
Auftragnehmer
vom
Vertrag
zurücktreten,
auch
wenn
die
Waren
/
Dienstleistungen,
oder
ein
Teil
davon,
bereits
geliefert
/
erbracht
wurden.
Wenn
der
Kunde
die
Zahlungsbedingungen
nicht
erfüllt,
ist
der
Lieferant
berechtigt,
Schadenersatz zu verlangen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten.
4. Kosten & Arbeitszeiten
Unsere Stundensätze, Nebenkosten und Arbeitszeiten sind als PDF auf unserer Webseite unter Button Kunde einsehbar.
5. Termine
Kann
der
Auftragnehmer
vereinbarte
Termine
infolge
unvorhersehbarer
Vorkommnisse
wie
Unfall,
Krankheit,
höhere
Gewalt,
usw.
nicht
wahrnehmen,
ergibt
sich
daraus
für
den
Auftraggeber
keinerlei
Anspruch.
Der
Auftragnehmer
versucht
jedoch
schnellstmöglich
eine
Lösung
zu bieten und setzt den Auftraggeber schnell in Kenntnis. Servicetechniker können vom Auftragnehmer jederzeit ausgetauscht werden.
6. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.
7. Pflichten des Auftraggebers
Der
Auftraggeber
hat
den
Auftragnehmer
vor
Ausführung
der
jeweiligen
Dienstleistung
über
mögliche
Änderungen
bezüglich;
Zeichnungs-
und
Indexänderung,
Vorschriften,
Sicherheit
usw.
zu
informieren.
Der
Auftraggeber
hat
alles
Erforderliche
zu
tun,
damit
die
Arbeiten
rechtzeitig
begonnen
und
ohne
Behinderung
oder
Unterbrechung
durchgeführt
werden
können.
Der
Auftraggeber
trägt
dafür
Sorge,
den
gestellten
Mitarbeiter
des
Auftragnehmers
über
mögliche
Gefahrenquellen
und
Unfallvorschriften
einzuweisen
–
insbesondere
in
der
Instandhaltung.
Benötigte
Schutzausrüstungen,
wie
z.B.
Schutzbrille,
Handschuhe,
Sicherheitsschuhe
usw.
werden
vom
Auftraggeber
kostenlos
gestellt,
sofern
der
Auftragnehmer
diese
nicht
schon
selbst
dabeihat.
Der
Auftraggeber
stellt
bestehende
Umkleideräume,
Pausenräume, WC und Dusche zur Verfügung. Des Weiteren muss der Auftragnehmer zur Ausführung der Dienstleistung Zugang zur jeweiligen Räumlichkeit bekommen.
8. Verwendung von Unterlagen, Geheimhaltung
Die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Unterlagen, Zutrittsberechtigungen und Betriebsmittel werden nicht an Dritte weitergegeben.
9. Gewährleistung / Haftung
Der
Auftragnehmer
übernimmt
keine
Haftung
für
falsch
gefertigte
Werkstücke
aufgrund
falschem
Zeichnungsindex,
CNC-Programme,
Aufspannungen,
Werkzeugbruch,
Materialfehler,
fehlender
Entgratung
usw.
Wir
liefert
jedoch
nach
Absprache
mit
unserem
Auftraggeber
schnell
Nachbesserung.
In
Sache
Instandhaltung
übernimmt
der
Auftragnehmer
keine
Haftung
für
defekte
Betriebseinrichtungen,
die
in
keinem
Zusammenhang
mit
der
Ihm
übertragenen
Aufgaben
zu
tun
hat
-
insbesondere
auf
fehlerhaft
montierte
Komponenten,
Maschinen
und
elektronischen
Anschlüsse,
Materialfehler,
falscher
Index,
Normen
und
Vorschriften.
Insbesondere
auf
mittelbare
Schäden
wie
entgangener
Gewinn,
ausgebliebene
Einsparung,
Schäden
aus
Ansprüchen
Dritter,
Verlust
von
Daten
usw.
Sofern
kein
besonderes
Abnahmeverfahren
(Kontrolle)
vereinbart
ist,
hat
der
Auftraggeber
die
umgesetzten
Dienstleistungen
nach
Erledigung
selbst
zu
prüfen
und
allfällige
Mängel
dem
Auftragnehmer
mitzuteilen,
auf
jeden
Fall
vor
Weiterbearbeitung
oder
Inbetriebnahme.
Schlägt
die
Nachlieferung
oder
Nachbesserung
fehl,
kann
der
Auftraggeber
grundsätzlich
nach
seiner
Wahl
Herabsetzung
der
Vergütung
(Minderung)
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
(Rücktritt)
verlangen.
Bei
einer
nur
geringfügigen
Vertragswidrigkeit,
insbesondere
bei
nur
geringfügigen
Mängeln,
steht
dem
Auftraggeber
jedoch
kein
Rücktrittsrecht
zu.
Unterlässt
der
Auftraggeber
mögliche
Mängel
der
erledigten
Dienstleistungen
des
Auftragnehmers
innerhalb
5-Werktage,
gilt
die
umgesetzte
Dienstleistung
in
allen
Funktionen
als
mängelfrei
und
die
Umsetzung
als
genehmigt
und
erledigt. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der
Vertrag
untersteht
schweizerischem
Recht.
Als
Erfüllungsort
gilt
der
Sitz
des
Lieferanten.
Als
Gerichtsstand
werden
die
am
Sitz
des
Lieferanten
zuständigen
Gerichte
bestimmt.
Der
Lieferant
darf
jedoch
auch
das
Gericht
am
Sitz
des
Kunden
aufrufen.
Die
Parteien
werden
sich
bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
11. Schlussbestimmungen
Alle
Vereinbarungen
und
rechtserheblichen
Erklärungen
der
Vertragsparteien
bedürfen
zu
ihrer
Gültigkeit
der
Schriftform.
Dies
gilt
auch
für
eine
Vereinbarung,
von
der
Schriftform
abzuweichen.
Erklärungen
sind
erst
dann
rechtswirksam,
wenn
sie
der
Gegenpartei
zugegangen
sind.
Im
Übrigen
gelten
die
Bestimmungen
des
OR
sowie
andere
schweizerisches
Gesetze
und
Verordnungen.
Sollte
eine
Bestimmung
dieses
Vertrages
unwirksam
sein
oder
werden
oder
der
Vertrag
eine
Lücke
enthalten,
so
bleibt
die
Rechtswirksamkeit
der
übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
25.04.2024